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VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der stationären Unterbringung eines Kindes wegen körperlicher Behinderung; Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Internat einer Schule für Körperbehinderte; Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung; Notwendigkeit einer ...
- Judicialis
BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; ; EinglhV § 1; ; EinglhV § 3; ; SGB IX § 2 Abs. 1; ; SGB VIII § 10 Abs. 2 Satz 1; ; SGB VIII § 35 a; ; SGB X § 104
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 13.03.2003 - RO 8 K 00.560
- VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 11.11.2004 - 12 B 00.1181
Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068
Andernfalls würde im Rahmen des § 104 SGB X ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers sanktioniert, was - wie § 89 c Abs. 2 SGB VIII zeigt - einer besonderen gesetzlichen Entscheidung bedarf (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 Az. 12 B 00.1181).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
Sozialhilfe
In einer solchen Situation, in der die geistige Beeinträchtigung eine Verhaltensstörung bedinge, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII; denn es sei gerade nicht die geistige Störung behandlungsbedürftig gewesen, sondern deren Auswirkungen auf die seelische Verfassung des Betroffenen (Bezugnahme auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Urteil vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068).Das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des VGH Bayern (vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068) stützt seine Ansicht keinesfalls.
- VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 3 K 11.1669
Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung
Das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe regelt, wie dargelegt, § 10 Abs. 4 SGB VIII. Da der Kläger im Fall des seelisch behinderten Hilfeempfängers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte den Anspruch des Leistungsempfängers rechtzeitig erfüllt hätte (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen, hat der Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).
Zudem hatte der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).
- VG Augsburg, 17.01.2012 - Au 3 K 11.818
Erstattungsanspruch; seelische Behinderung; Zuständigkeit; Abgrenzung Jugendhilfe …
Da der Kläger im Fall des seelisch behinderten Hilfeempfängers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte den Anspruch des Leistungsempfängers rechtzeitig erfüllt hätte (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen, hat der Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).
36 Zudem hatte bzw. hat der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).
- LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Vorrang …
Entsprechend ergibt sich auch, dass ein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger bei einer reinen vorliegenden seelischen Behinderung ohne weiteres entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 1 neuer Fassung SGB VIII der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gemäß § 39 BSHG beziehungsweise 53 SGB XII ebenfalls vorgeht, denn Satz 2 stellt nur auf die körperliche und geistige Behinderung ab (vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2005, - 12 B 03.1068 -, juris). - VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 12.740
Erstattungsanspruch; Umfang des Erstattungsanspruchs; Eingliederungshilfe; …
Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).Zudem hatte der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2014 - 12 B 1243/14
Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines schulischen Integrationshelfers
Abgesehen davon, dass sich die Diagnose mit den Störungen nach F 94.8 (siehe Seite 2 der Stellungnahme vom 12. August 2014) und F 98.8 (siehe Seite 4) durchaus auch zur ersten Achse des multitaxialen Klassifikationschemas gemäß ICD 10 verhält, kann eine seelische Störung gerade auch als Folgeerscheinung eines Anfallsleidens wie einer - hier medikamentös unter Kontrolle haltbaren - F. auftreten, vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Otkober 2005 - 12 B 03.1068 -, Sozialrecht aktuell 2006, 93, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 7 L 3291/08.F -, juris; dazu dass eine F. als solche dem Bereich der körperlichen Behinderungen zuzurechnen ist: VG Bayreuth, Urteil vom 28. November 2011 - B 3 K 10.1060 -, juris, wie sie das Krankenhaus N. fortwährend diagnostiziert hat und in seiner neuesten Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 bezeichnenderweise auch einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten, die es auf mögliche Autismusspektrumstörungen zurückführt und mit Tic-Störungen in Verbindung bringt, voranstellt. - VGH Bayern, 30.10.2013 - 12 ZB 12.1249
Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe …
Wie der Beklagte auch selbst einräumt, war der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ohnehin nicht an die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des SGB VIII gebunden; die Hilfe musste nur den materielle Anforderungen des Jugendhilferechts entsprechen (BayVGH, U.v. 12.10.2005 - 12 B 03.1068 - Rn. 22 bei juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2007 - 12 A 969/07 Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 - führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne.
- VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.347
Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; nachrangig verpflichteter …
Der Kläger hat daher nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Träger einen Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten; auf die Frage, ob er daneben einen Anspruch z.B. aus § 102 SGB X hat, kommt es nicht an (vgl. BayVGH vom 12.10.2005, 12 B 03.1068 ). - VG München, 14.07.2010 - M 18 K 09.6101
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