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   VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068   

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VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068 (https://dejure.org/2005,27704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068 (https://dejure.org/2005,27704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 (https://dejure.org/2005,27704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der stationären Unterbringung eines Kindes wegen körperlicher Behinderung; Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Internat einer Schule für Körperbehinderte; Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung; Notwendigkeit einer ...

  • Judicialis

    BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; ; EinglhV § 1; ; EinglhV § 3; ; SGB IX § 2 Abs. 1; ; SGB VIII § 10 Abs. 2 Satz 1; ; SGB VIII § 35 a; ; SGB X § 104

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 12 B 00.1181
    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068
    Andernfalls würde im Rahmen des § 104 SGB X ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers sanktioniert, was - wie § 89 c Abs. 2 SGB VIII zeigt - einer besonderen gesetzlichen Entscheidung bedarf (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 Az. 12 B 00.1181).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

    In einer solchen Situation, in der die geistige Beeinträchtigung eine Verhaltensstörung bedinge, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII; denn es sei gerade nicht die geistige Störung behandlungsbedürftig gewesen, sondern deren Auswirkungen auf die seelische Verfassung des Betroffenen (Bezugnahme auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Urteil vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068).

    Das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des VGH Bayern (vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068) stützt seine Ansicht keinesfalls.

  • VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 3 K 11.1669

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; seelische Behinderung

    Das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe regelt, wie dargelegt, § 10 Abs. 4 SGB VIII. Da der Kläger im Fall des seelisch behinderten Hilfeempfängers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte den Anspruch des Leistungsempfängers rechtzeitig erfüllt hätte (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen, hat der Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).

    Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).

    Zudem hatte der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).

  • VG Augsburg, 17.01.2012 - Au 3 K 11.818

    Erstattungsanspruch; seelische Behinderung; Zuständigkeit; Abgrenzung Jugendhilfe

    Da der Kläger im Fall des seelisch behinderten Hilfeempfängers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte den Anspruch des Leistungsempfängers rechtzeitig erfüllt hätte (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und die Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht vorliegen, hat der Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten (vgl. BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).

    Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).

    36 Zudem hatte bzw. hat der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).

  • LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Vorrang

    Entsprechend ergibt sich auch, dass ein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger bei einer reinen vorliegenden seelischen Behinderung ohne weiteres entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 1 neuer Fassung SGB VIII der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gemäß § 39 BSHG beziehungsweise 53 SGB XII ebenfalls vorgeht, denn Satz 2 stellt nur auf die körperliche und geistige Behinderung ab (vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2005, - 12 B 03.1068 -, juris).
  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 12.740

    Erstattungsanspruch; Umfang des Erstattungsanspruchs; Eingliederungshilfe;

    Verfahrensvorschriften nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch musste der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nicht beachten (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 ).

    Zudem hatte der Kläger bei der Frage, ob die Hilfe erforderlich und geeignet ist, eine gewisse Einschätzungsprärogative (BayVGH vom 12.10.2005 Az. 12 B 03.1068 a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2014 - 12 B 1243/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines schulischen Integrationshelfers

    Abgesehen davon, dass sich die Diagnose mit den Störungen nach F 94.8 (siehe Seite 2 der Stellungnahme vom 12. August 2014) und F 98.8 (siehe Seite 4) durchaus auch zur ersten Achse des multitaxialen Klassifikationschemas gemäß ICD 10 verhält, kann eine seelische Störung gerade auch als Folgeerscheinung eines Anfallsleidens wie einer - hier medikamentös unter Kontrolle haltbaren - F. auftreten, vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Otkober 2005 - 12 B 03.1068 -, Sozialrecht aktuell 2006, 93, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 7 L 3291/08.F -, juris; dazu dass eine F. als solche dem Bereich der körperlichen Behinderungen zuzurechnen ist: VG Bayreuth, Urteil vom 28. November 2011 - B 3 K 10.1060 -, juris, wie sie das Krankenhaus N. fortwährend diagnostiziert hat und in seiner neuesten Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 bezeichnenderweise auch einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Verhaltensauffälligkeiten, die es auf mögliche Autismusspektrumstörungen zurückführt und mit Tic-Störungen in Verbindung bringt, voranstellt.
  • VGH Bayern, 30.10.2013 - 12 ZB 12.1249

    Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe

    Wie der Beklagte auch selbst einräumt, war der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ohnehin nicht an die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des SGB VIII gebunden; die Hilfe musste nur den materielle Anforderungen des Jugendhilferechts entsprechen (BayVGH, U.v. 12.10.2005 - 12 B 03.1068 - Rn. 22 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2007 - 12 A 969/07
    Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 - 12 B 03.1068 - führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne.
  • VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.347

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; nachrangig verpflichteter

    Der Kläger hat daher nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als nachrangig verpflichteter Träger einen Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Beklagten; auf die Frage, ob er daneben einen Anspruch z.B. aus § 102 SGB X hat, kommt es nicht an (vgl. BayVGH vom 12.10.2005, 12 B 03.1068 ).
  • VG München, 14.07.2010 - M 18 K 09.6101

    Hilfe für junge Volljährige

    Dem Kläger steht auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X als nachrangig verpflichteter Träger zu (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 12.10.2005, Az.: 12 B 03.1068; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, Az.: 5 C 19/08).
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